Bürgerstiftung Sindelfingen

Die Satzung

vom 07. April 2017
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Präambel

Die Bürgerstiftung Sindelfingen will ein Zeichen setzen und mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen der Stadt Sindelfingen zusammen Mitver-antwortung für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens überneh-men. Sie führt Menschen zu Netzwerken zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Initiativen und Projekte der Bürgerstiftung engagieren. Ziel der Stiftung ist es auch, „zum Stif-ten anzustiften“. Allen Stiftern, die einen Betrag ab 1.000,00 € stiften, wird die Möglichkeit angeboten, in das Stifterbuch aufgenommen zu werden. Denjeni-gen Stiftern, die einen Betrag ab 10.000,00 € stiften, wird die Möglichkeit zur Aufnahme in die im Foyer des Rathauses anzubringende Stiftertafel angebo-ten. 

Die Bürgerstiftung Sindelfingen bietet Menschen eine Möglichkeit, sich auch mit Zeit und Ideen für das Gemeinwohl ihrer Stadt Sindelfingen zu engagieren. Ein weiteres Ziel ist es, die Eigeninitiative, die Toleranz und die Solidarität un-ter jungen Menschen zu fördern und Bewusstsein für gesellschaftliche Verant-wortung in der Stadt Sindelfingen zu entwickeln und zu vertiefen. 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung trägt den Namen: Bürgerstiftung Sindelfingen.
2. Sie ist eine rechtlich selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sitz der Stiftung ist Sindelfingen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von 

– Jugendhilfe, 
– Bildung und Erziehung, 
– mildtätige Zwecke i.S.v. § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung, 
– Altenhilfe, 
– Wissenschaft und Forschung, 
– Kunst und Kultur, 
– Sport, 
– Heimatpflege, 
– Völkerverständigung, 
– Denkmalpflege, 
– Naturschutz, 
– Umweltschutz, 
– öffentliches Gesundheitswesen, 
in Sindelfingen. 

2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln (Spenden) und deren Weiterleitung zusammen mit den Erträgnissen der Stiftung an 

a) gemeinnützig Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen; 
b) Kooperation auf den Gebieten der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zwi-schen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen; 
c) Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zwecks Meinungsaustausch und Meinungsbildung, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern; 
d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks; 
e) Schaffung und Unterhalt lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte. 

3. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
4. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Sindelfingen gemäß der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gehören.
5. Die Stiftung kann auf der Grundlage von Vereinbarungen Zustiftungen getrennt verwalten (Namensfonds).
6. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
Die Zuwendungen können von vertraglichen Regelungen abhängig gemacht werden, in welchen die Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt wird.
Bei all dem sollen ein nachhaltiges Gemeinwesen geschaffen und das bürgerschaftliche Engagement verstärkt werden.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild-tätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 
3. Die Mittel der Stiftung müssen für die satzungsmäßigen Zwecke der Stif-tung verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um für einen angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter zu sorgen (§ 58 Nr. 6 Abgabenordnung). 
4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und gemein-nützigkeitsrechtliche Vorschriften dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. 

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungseinrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt 651.500,00 €. 

2. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermö-gensumschichtungen sind zulässig. 

3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegen-nehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stif-tungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden.
Dies gilt auch für Zuwendungen, die nicht eindeutig bestimmt sind. Erbschaften und Ver-mächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. 

4. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungs-geberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden.
Sie können ab einem Betrag von 50.000 € mit seinem/ihrem Namen (Namensfonds) verbunden werden, so-fern der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin dies wünscht. 

5. Mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrates können Teile des Stiftungsvermögens zur besseren Verwirklichung des Satzungszwecks angegriffen werden. Der Bestand der Stiftung darf jedoch nicht gefährdet werden. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag so weit wie möglich wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen. 

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (v. a. Spenden). 

2. Die Stiftung kann ihre Mittel aus den Erträgen ganz oder teilweise im Rah-men der Gemeinnützigkeitsvorschriften des Steuerrechts einer Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zuführen. 

§ 6 Stiftungsorganisation

1. Organe der Stiftung sind 

a) der Vorstand, 

b) der Stiftungsrat und 

c) das Stifterforum. 

2. Vorstand und Stiftungsrat können beratende Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte bilden. 

3. Über die Einrichtung einer Schirmherrschaft oder eines Kuratoriums können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden. 

4. Die Mitglieder der Organe der Stiftung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie können einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen erhalten; darüber entscheidet der Stiftungsrat. 

5. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. 

6. Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein.
Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand ver-antwortlich und an seine Weisungen gebunden. 

7. Jedes Organ der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden: Einberufung, Ladungsfristen und -formen, Abstimmungsmodalitäten, Rechte Dritter zur Sitzungsteilnahme etc. 

8. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die dem Stifterforum angehören. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n und eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Die/der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorstandsvorsitzenden, wenn diese/dieser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt. 

2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger/innen im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch: 

a) Abberufung durch den Stiftungsrat oder Stiftungsbehörde, 

b) Tod des Mitglieds, 

c) Amtsniederlegung des Mitglieds. 

3. Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden.
Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein.
Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesonde-re die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Hierzu kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung. 

2. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen.
Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen. 

3. Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. 

§ 9 Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. 

2. Sitzungen des Vorstandes sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. 

3. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorstandsvorsitzende/n. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen. 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten. 

5. Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit der abgege-benen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. 

6. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorstandsvorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten. 

7. Auf Anordnung des/der Vorstandsvorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durch-geführt, so ist in der vom Vorstandvorsitzenden den übrigen Vorstandsmit-gliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzule-gen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. 

§ 10 Vertretung der Stiftung nach außen

1. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

§ 11 Verwaltung der Stiftung

1. Für die Erfüllung der laufenden Geschäfte und der Verwaltung des Stif-tungsvermögens kann sich der Vorstand im Wesentlichen der Stadtverwal-tung Sindelfingen bedienen. Einzelheiten sind in einem Vertrag zu regeln. Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgt gesondert durch die Stadt Sindelfingen. Der Vorstand hat einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen und die Jahresrechnung mit Vermögensüber-sicht und den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung dem Stiftungsrat inner-halb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. 

2. Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. 

§ 12 Der Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zehn und höchstens fünfzehn Personen. 

2. Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Personen: 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Sindelfingen oder dessen Vertreter/in, 
b) vier Mitglieder, die vom Gemeinderat entsendet werden, 
c) bis zu zehn Mitglieder des Stifterforums. Dabei ist auf eine Ausgewo-genheit zwischen Vertretern von juristischen Personen oder Personenvereinigungen und privaten Personen zu achten. 

3. Die Amtszeit der vom Gemeinderat entsandten Mitglieder des Stiftungsra-tes entspricht der Wahlperiode des Gemeinderates der Stadt Sindelfingen. Die Amtszeit der vom Stifterforum gewählten Mitglieder des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus, so wird nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Restdauer der Amtszeit dieses Stiftungsrats ein Nachfolger/in gewählt. Eine Wiederberufung ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Wahl bzw. Entsendung ihrer Nachfolger/in im Amt. 

4. Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch 

a) Abberufung durch die Stiftungsbehörde, 
b) Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigen Gründen, 
c) Ablauf der Amtszeit der Mitglieder bzw. Ausscheiden aus dem Gemeinderat, 
d) Tod des Mitglieds, 
e) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. 

Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird. 

§ 13 Organisation des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/ dessen Stellvertreter/in jeweils für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates. 

2. Scheidet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. 

3. Die/der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. 

4. Die/der Stellvertreter/in hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/er verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung ermächtigt. 

5. Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. 

§ 14 Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens, die grundsätzliche Ausrichtung und die Geschäftsführung durch den Vorstand.
Er berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung und beschließt die Grundsätze der Förderkriterien. 

2. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. 

3. Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere: 

a) die Wahl des Vorstandes, 

b) die Feststellung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr sowie die Prüfung der Jahresrechnung und des Berichts über die Tätigkeit der Stiftung, 

c) Entlastung des Vorstandes, 

d) die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden. 

§ 15 Entscheidungen des Stiftungsrates, Sitzungen

1. Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. 

2. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen werden und darüber hinaus so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder des Vorstands unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates eingeräumt werden. 

3. Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder, durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates, ihren/seinen Stellvertreter/in oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. 

4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirkt. 

5. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. 

6. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von gefassten Beschlüssen zu unterrichten. 

7. Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail oder der telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. 

§ 16 Stifterforum

1. Mitglieder des Stifterforums sind alle Stifterinnen und Stifter, die mindestens 1.000 € gestiftet haben. Darüber hinaus können durch Beschluss des Stiftungsrates und auf Empfehlung des Vorstandes Bürger/innen in das Stifterforum berufen werden, die ihre Zeit, ihr Wissen oder ihr Engagement der Bürgerstiftung widmen und sie nachhaltig fördern (sogenannte „Zeitstifter“). Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. Sie kann jederzeit aufgegeben werden. Juristische Personen oder Personenvereinigungen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Sindelfingen ist ständiges Mitglied des Stifterforums. 

2. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 entsprechend. 

3. Jedes Mitglied des Stifterforums hat im Stifterforum ein Stimmrecht. 

§ 17 Aufgaben des Stifterforums

1. Das Stifterforum hat folgende Aufgaben: 

a) Entgegennahme der Jahresrechnung und des jährlichen Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit der Stiftung, 

b) Entlastung des Stiftungsrates, 

c) Wahl der bis zu zehn Mitglieder in den Stiftungsrat. 

§ 18 Entscheidungen des Stifterforums, Sitzungen

1. Das Stifterforum entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. 

2. Das Stifterforum muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberu-fen werden und darüber hinaus so oft es die Belange der Stiftung erfordern. 

3. Die Einberufung des Stifterforums erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder, durch die/den Vorstandsvorsitzende/n unter Angabe der Tages-ordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. 

4. Das Stifterforum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit-glieder anwesend oder durch schriftliche Vollmachten vertreten ist oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirkt. Vollmachten für die Vertretung sind in Schriftform zu Beginn der Sitzung der/dem Vorstandsvorsitzenden zu übergeben. Ist hiernach das Stifterforum nicht be-schlussfähig, so wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden mit gleicher Form und einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. 

5. Die Beschlüsse des Stifterforums werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied des Stifterforums hat eine Stimme. Für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrats hat jedes Mitglied des Stifterforums so viele Stimmen, wie die Anzahl der in den Stiftungsrat zu wählenden Mitglieder beträgt. Dabei können auch weniger Stimmen als die Anzahl der in den Stiftungsrat zu wählenden Mitglieder abgegeben werden. Die Stimmen dürfen nicht auf eine Person kumuliert werden. 

6. Die Beschlüsse des Stifterforums sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorstandsvorsitzenden und der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von gefassten Beschlüssen zu unterrichten. 

7. Auf Anordnung der/des Vorstandsvorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage gefasst werden, wenn nicht mindestens 20 % der Mitglieder des Stifterforums widersprechen. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorstandsvorsitzenden den Mitgliedern des Stifterforums zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stifterforums, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stifterforums schriftlich mitzuteilen. 

§ 19 Änderung der Satzung

1. Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. 

2. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Beschlüsse über die Satzungsänderung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. 

§ 20 Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung, Vermögensanfall

1. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 19 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Sindelfingen. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts zu verwenden. 

3. Der Beschluss über die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 

§ 21 Stiftungsaufsicht

1. Die Bürgerstiftung Sindelfingen untersteht der Aufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart. 

2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. 

 

Sindelfingen, den 07. April 2017

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